SAR 150.211) ist es im Klageverfahren für Staatshaftungsansprüche zuständig (§ 11 HG). Das Klageverfahren unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht vom Beschwerdeverfahren, etwa indem es im Klageverfahren an einem Anfechtungsobjekt fehlt, das Verwaltungsgericht erstinstanzlich entscheidet, das Zivilprozessrecht sinngemäss zur Anwendung gelangt (vgl. § 63 VRPG) und die Verfahrensparteien nicht identisch sind (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2020.1 vom 5. November 2020, Erw. I/1.2; WBE.2018.151 vom 4. Juni 2019, Erw. II/2.1). Auf das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers kann somit nicht eingetreten werden.