5. Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten der Dozentin der Module IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 sowie IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2 ihm gegenüber kritisiert (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8 f.) und damit ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Verwaltungsgerichts erreichen will, darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dem Verwaltungsgericht kommt gegenüber der FHNW und deren Dozierenden keinerlei Aufsichtskompetenz zu. 6. Schliesslich beansprucht der Beschwerdeführer eine Entschädigung von der Pädagogischen Hochschule für den Fall, dass er Fachdidaktik-Module wiederholen müsse (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 11; Replik, S. 12 f.).