48 N. 16). Der Beschwerdeführer ficht ungenügende Bewertungen zweier Module an, die er während des Frühjahrssemesters 2022 absolvierte. Diese sind Bestandteil einer Leistungsbewertung, die im Rahmen seines Diplomstudiengangs ausgestellt wurde. Nach der Praxis ist eine Fachnote, deren Erhöhung aufgrund des Prüfungsreglements dazu führt, dass die Prüfung in diesem Fach nicht wiederholt werden muss, selbständig mit Beschwerde anfechtbar (vgl. BVGE 2009/10, Erw. 6.2.5; MARANTELLI- SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 48 N. 16). Im vorliegenden Fall muss der Beschwerdeführer die Module IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 sowie IAL Fachdidaktik