In Beschwerdeverfahren zu Examensbewertungen ist das schutzwürdige Interesse in der Regel nur gegeben, wenn bei einer ungenügenden Gesamtbeurteilung die sich daraus ergebende Diplomverweigerung oder Nichtpromotion angefochten wird. Demgegenüber sind Einzelnoten als Begründungselemente grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 2.2; AGVE 2010, S. 236; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.221 vom 20. Dezember 2023, Erw. I/2; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 48 N. 16).