Ein Gesuch um Abänderung der Vereinbarung bzw. um Anrechnung weiterer Studienleistungen aus dem Mobilitätsaufenthalt hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Ein entsprechendes Gesuch stünde auch in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Prüfungsbeschwerde, welche die korrekte Bewertung der Prüfung und den ordnungsgemässen Prüfungsablauf zum Gegenstand hat, und müsste separat beurteilt werden. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm bezüglich der Module IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 und 2 aufgrund des Studiums in Oldenburg zusätzliche Leistungsnachweise zu erlassen (vgl. Antrag Ziff. 1), ist somit auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.