Damit wusste der Beschwerdeführer vor seinem Studienantritt in Oldenburg und insbesondere vor den umstrittenen Prüfungen, dass er in den Fächern IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 und 2 an der Pädagogischen Hochschule eine Prüfung ablegen musste bzw. dass diesbezüglich keine Anrechnung erfolgen würde. Ein Gesuch um Abänderung der Vereinbarung bzw. um Anrechnung weiterer Studienleistungen aus dem Mobilitätsaufenthalt hat der Beschwerdeführer nicht gestellt.