Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich folgender Hinweis: Die Vorinstanz trat auf das Rechtsbegehren, (unter anderem) die IAL Erziehungswissenschaften und P3 rückwirkend anzurechnen, nicht ein, da sie erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen gestellt worden seien. Entsprechend den obigen Darlegungen hätte auf das Begehren ohnehin nicht eingetreten werden dürfen, da die umstrittene Anrechnung nicht Gegenstand des angefochtenen Prüfungsentscheids war bzw. hätte sein müssen.