Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass die Module korrekterweise hätten Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids sein sollen oder dass diesbezüglich im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren Regelungen getroffen worden wären. Daher kann die beantragte "rückwirkende" Anrechnung der vom Beschwerdeführer erwähnten Studienleistungen -5- nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.