1. Die Beschwerde sei gesamthaft abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 2. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. 3. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 15. Januar 2024 an den gestellten Anträgen fest. Gleichentags reichte er ein als "Aktennotiz" betiteltes Schreiben ein. 4. Die FHNW wiederholte die gestellten Anträge in der Duplik vom 16. Februar 2024. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. Mai 2024 beraten und entschieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: