1. Es sei der Entscheid der BK FHNW vom 30.08.2023 aufzuheben und es sei durch die Beschwerdegegnerin die Prüfungsbewertungen IAL FDWR 1, IAL FDWR 2 zu annullieren und diese Prüfungsleistungen rückwirkend über die Studienvereinbarung anzurechnen. Gleichermassen sollen die IAL P3 und IAL-Er- ziehungswissenschaften rückwirkend über die Studienvereinbarung angerechnet werden.