Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.328 / ME / wm (BK FHNW Nr. 22.011) Art. 57 Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant C. Müller Beschwerde- A._____, führer gegen Pädagogische Hochschule der FHNW, handelnd durch die Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Bewertung IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 und 2 Entscheid der Beschwerdekommission Fachhochschule Nordwestschweiz vom 30. August 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ absolviert seit dem Herbstsemester 2021 den Diplomstu- diengang Sekundarstufe II (Lehrdiplom für Maturitätsschulen) an der Pä- dagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW). Das erste Semester verbrachte er im Rahmen eines Mobilitätsaufenthalts an der Carl von Ossietzky Universität in Oldenburg (D). Im Frühjahrsse- mester 2022 absolvierte er an der Pädagogischen Hochschule der FHNW Prüfungen unter anderem in den Modulen Individuelle Arbeitsleistung (IAL) Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 sowie IAL Fachdidaktik Wirt- schaft und Recht 2. 2. Am 3. August 2022 verfügte die Pädagogische Hochschule den Leis- tungsausweis für das Frühjahrssemester 2022, wobei die Module IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 sowie IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2 je mit der ungenügenden Note 3 bewertet wurden. Gegen die Verfügung erhob A._____ Einsprache, welche der Direktor der Pädagogischen Hochschule mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 abwies. B. 1. Gegen den Einspracheentscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 24. Dezember 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekommission FHNW, unter anderem mit dem Antrag, es seien die beiden als ungenügend bewerteten Modulprüfungen zu annullieren und zu wiederholen. 2. Die Beschwerdekommission FHNW entschied am 30. August 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens von CHF 600.–. C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdekommission FHNW erhob A._____ mit Eingabe vom 29. September 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: -3- 1. Es sei der Entscheid der BK FHNW vom 30.08.2023 aufzuheben und es sei durch die Beschwerdegegnerin die Prüfungsbewer- tungen IAL FDWR 1, IAL FDWR 2 zu annullieren und diese Prü- fungsleistungen rückwirkend über die Studienvereinbarung anzu- rechnen. Gleichermassen sollen die IAL P3 und IAL-Er- ziehungswissenschaften rückwirkend über die Studienverein- barung angerechnet werden. 2. Eventualiter sei der Entscheid der BK FHNW vom 30.08.2023 aufzuheben und es sei durch die Beschwerdegegnerin eine Wie- derholung der Prüfungen IAL FDWR 1 und IAL FDWR 2 für den Beschwerdeführer durchzuführen. Die Wiederholung der Prü- fungsleistungen ist vor einer anderen neutralen Prüfungsinstanz durchzuführen und es ist sicherzustellen, dass das Gleichheits- prinzip eingehalten wird, indem Ausgleichsmassnahmen getrof- fen werden (bspw. Individuelle Unterstützung der prüfenden In- stanz inkl. Feedbacks zu Unterrichtsentwürfe und Entwicklungs- potential im Rahmen eines zusätzlichen Praktikums bei der Be- legung der IAL P3, Anpassung der Prüfungen, Wiederholung der angerechneten Module an der PH FHNW). 3. Eventualiter sei der Entscheid der BK FHNW vom 30.08.2023 aufzuheben und der Beschwerdegegnerin (bzw. Vorinstanz) zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen der angerufenen In- stanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse. 2. Die FHNW stellte in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2023 fol- gende Anträge: 1. Die Beschwerde sei gesamthaft abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 2. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten des Beschwerdeführers. 3. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 15. Januar 2024 an den ge- stellten Anträgen fest. Gleichentags reichte er ein als "Aktennotiz" betitel- tes Schreiben ein. 4. Die FHNW wiederholte die gestellten Anträge in der Duplik vom 16. Februar 2024. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. Mai 2024 beraten und ent- schieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 33 Abs. 4 des Staatsvertrags zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) vom 27. Oktober 2004 (SAR 426.070) befindet die Beschwerdekommission unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen der FHNW. Entscheide der Beschwerdekommission können an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weitergezogen werden (§ 33 Abs. 6 Staatsvertrag FHNW). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Für das Verfahren gilt das Recht des Kantons Aargau (§ 33 Abs. 3 Staatsvertrag FHNW). 3. 3.1. Das Rechtsmittelverfahren wird durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch den angefochtenen Entscheid, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsver- fahrens war bzw. hätte sein sollen – oder allenfalls im verwaltungsinter- nen Beschwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde – kann im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren Streitgegenstand sein (BGE 125 V 413 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.414 vom 24. Mai 2023, Erw. I/4.1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollver- fahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N. 3; § 39 N. 24 f.). 3.2. Mit Begehren Ziff. 1 beantragt der Beschwerdeführer unter anderem, es seien Studienleistungen in IAL P3 und IAL Erziehungswissenschaften "rückwirkend über die Studienvereinbarung" anzurechnen. Die erwähnten Module IAL P3 und IAL Erziehungswissenschaften waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids vom 3. August 2022 (Beschwerdeantwortbeilage 2): In diesen Fachgebieten wurden keine Prü- fungen abgelegt und daher sind sie im Leistungsausweis für das Früh- jahrssemester 2022 nicht enthalten. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass die Module korrekterweise hätten Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids sein sollen oder dass diesbezüglich im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren Rege- lungen getroffen worden wären. Daher kann die beantragte "rückwirken- de" Anrechnung der vom Beschwerdeführer erwähnten Studienleistungen -5- nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens sein. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich folgender Hinweis: Die Vor- instanz trat auf das Rechtsbegehren, (unter anderem) die IAL Erzie- hungswissenschaften und P3 rückwirkend anzurechnen, nicht ein, da sie erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen gestellt worden seien. Entsprechend den obigen Darlegungen hätte auf das Be- gehren ohnehin nicht eingetreten werden dürfen, da die umstrittene An- rechnung nicht Gegenstand des angefochtenen Prüfungsentscheids war bzw. hätte sein müssen. 3.3. Für das 1. und 2. Semester an der Pädagogischen Hochschule wurde ein sog. Learning Agreement (unterzeichnet am 28. Oktober 2021 bzw. 1. November 2021) geschlossen. Darin wurde festgelegt, welche an der Universität Oldenburg belegten Kurse mit wie vielen Kreditpunkten ange- rechnet werden (Beschwerdeantwortbeilage 1). Damit wusste der Be- schwerdeführer vor seinem Studienantritt in Oldenburg und insbesondere vor den umstrittenen Prüfungen, dass er in den Fächern IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 und 2 an der Pädagogischen Hochschule eine Prüfung ablegen musste bzw. dass diesbezüglich keine Anrechnung er- folgen würde. Ein Gesuch um Abänderung der Vereinbarung bzw. um An- rechnung weiterer Studienleistungen aus dem Mobilitätsaufenthalt hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Ein entsprechendes Gesuch stünde auch in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Prüfungsbeschwerde, welche die korrekte Bewertung der Prüfung und den ordnungsgemässen Prüfungsablauf zum Gegenstand hat, und müsste separat beurteilt wer- den. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm bezüglich der Module IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 und 2 aufgrund des Stu- diums in Oldenburg zusätzliche Leistungsnachweise zu erlassen (vgl. An- trag Ziff. 1), ist somit auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 4. 4.1. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen wür- de, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nach- -6- teils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (Aargaui- sche Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 278, Erw. 4a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.414 vom 24. Mai 2023, Erw. I/5.1; MERKER, a.a.O., § 38 N. 129). 4.2. Entsprechend § 7 Abs. 4 der Studien- und Prüfungsordnung der Pädago- gischen Hochschule FHNW (StuPO PH FHNW) vom 1. Januar 2017 (Be- schwerdeantwortbeilage 11) wird der Kompetenzerwerb in einem Modul mit einem oder mehreren Leistungsnachweisen überprüft und bewertet. IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 und IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2 sind Pflichtmodule, wobei bei ersterem eine schriftliche und beim zweiten eine mündliche Prüfung durchgeführt wird. Die Bewertung erfolgt anhand einer 6er-Skala (§ 7 Abs. 6 lit. c StuPO PH FHNW). Damit ein entsprechendes Modul bestanden ist, muss es mindestens mit der ge- rundeten Note 4 bewertet werden (§ 7 Abs. 4 StuPO PH FHNW). Ein nicht bestandenes Modul kann einmal wiederholt werden (§ 7 Abs. 12 StuPO PH FHNW). Die erbrachten Leistungen werden pro Semester mittels ei- nes Leistungsausweises ausgewiesen. Er umfasst alle in diesem Semes- ter absolvierten Module mit den entsprechenden Leistungsbewertungen sowie den vergebenen ECTS-Punkten (European Credit Transfer System) und ist als einsprachefähige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung auszu- stellen (§ 7 Abs. 10 StuPO PH FHNW). In Beschwerdeverfahren zu Examensbewertungen ist das schutzwürdige Interesse in der Regel nur gegeben, wenn bei einer ungenügenden Ge- samtbeurteilung die sich daraus ergebende Diplomverweigerung oder Nichtpromotion angefochten wird. Demgegenüber sind Einzelnoten als Begründungselemente grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, wenn an die Höhe der einzelnen Noten be- stimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 2.2; AGVE 2010, S. 236; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.221 vom 20. Dezember 2023, Erw. I/2; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 48 N. 16). Der Beschwerdeführer ficht ungenügende Bewertungen zweier Module an, die er während des Frühjahrssemesters 2022 absolvierte. Diese sind Bestandteil einer Leistungsbewertung, die im Rahmen seines Diplomstudiengangs ausgestellt wurde. Nach der Praxis ist eine Fachno- te, deren Erhöhung aufgrund des Prüfungsreglements dazu führt, dass die Prüfung in diesem Fach nicht wiederholt werden muss, selbständig mit Beschwerde anfechtbar (vgl. BVGE 2009/10, Erw. 6.2.5; MARANTELLI- SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 48 N. 16). Im vorliegenden Fall muss der Beschwerdeführer die Module IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 sowie IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2 aufgrund der ungenügen- den Bewertungen wiederholen. Zusätzlich steht ihm diesbezüglich nur noch ein Versuch offen. Diese Rechtsfolgen sind je für sich ausreichend, -7- um ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Be- schwerdeführung zu bejahen. 5. Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten der Dozentin der Module IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 sowie IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2 ihm gegenüber kritisiert (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8 f.) und damit ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Verwaltungs- gerichts erreichen will, darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dem Verwaltungsgericht kommt gegenüber der FHNW und deren Dozie- renden keinerlei Aufsichtskompetenz zu. 6. Schliesslich beansprucht der Beschwerdeführer eine Entschädigung von der Pädagogischen Hochschule für den Fall, dass er Fachdidaktik-Module wiederholen müsse (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 11; Replik, S. 12 f.). Das Verwaltungsgericht kann im Beschwerdeverfahren nicht über Scha- denersatzforderungen des Beschwerdeführers befinden. Unter den Vor- aussetzungen des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) und der Haftungsverordnung vom 13. Januar 2010 (HV; SAR 150.211) ist es im Klageverfahren für Staatshaftungsansprüche zu- ständig (§ 11 HG). Das Klageverfahren unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht vom Beschwerdeverfahren, etwa indem es im Klageverfahren an einem Anfechtungsobjekt fehlt, das Verwaltungsgericht erstinstanzlich entscheidet, das Zivilprozessrecht sinngemäss zur Anwendung gelangt (vgl. § 63 VRPG) und die Verfahrensparteien nicht identisch sind (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2020.1 vom 5. November 2020, Erw. I/1.2; WBE.2018.151 vom 4. Juni 2019, Erw. II/2.1). Auf das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers kann somit nicht eingetreten werden. 7. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt vorstehender Erw. 3, 5 und 6 einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind somit verfahrensrechtliche Fragen und die Benotung im Zusammenhang mit den ungenügend bewerteten Modulen IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 und 2. 8. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen ge- rügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). -8- 9. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die FHNW die Beschwerde- antwort nach Ablauf der richterlich erstreckten Frist erstattete (Replik, S. 1). Dies trifft zu und hat zur Folge, dass die Rechtsschrift praxisgemäss noch im Rahmen der Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 VRPG) zu be- rücksichtigen ist, d.h. insbesondere soweit damit neue tatsächliche Vor- bringen erfolgen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.147/150 vom 7. September 2020, Erw. II/1.2; WBE.2019.358 vom 24. März 2020, Erw. I/4). II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Dozentin habe ihm in den Modu- len IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 sowie IAL Fachdidaktik Wirt- schaft und Recht 2 nicht die erforderliche Unterstützung zukommen las- sen. Im E-Mail vom 22. Juni 2021 habe die Studiengangsleitung bestätigt, dass der nötige Support nicht geleistet werde. Damit sei ihm zugleich auch mitgeteilt worden, er habe sich die fehlenden Inhalte selbst anzueig- nen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3 f., 7; Beschwerdebeilage 7). 1.2. Die Beschwerdekommission FHNW erwog, es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer keine Feedbacks der Dozentin zu Unterrichtsentwürfen erhalten habe, da er seine Praktika 1 und 2 im Rahmen seines Mobilitäts- semesters in Oldenburg absolviert habe. Hingegen habe die Dozentin entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers diesem nicht jegliche Unterstützung verweigert. Eine mangelnde Unterstützung des Beschwer- deführers durch die Dozentin sei nicht erstellt (angefochtener Entscheid, Erw. 4.2). 1.3. Soweit der Beschwerdeführer eine fehlende Unterstützung beanstandet und mit dieser Argumentation eine Änderung des Learning Agreements erreichen will, ist nicht näher darauf einzugehen (vgl. vorne Erw. I/3.3). Relevant ist die Argumentation nur insofern, als er mit der angeblich un- genügenden Unterstützung eine Benachteiligung bei den Prüfungen gel- tend macht. Im E-Mail vom 22. Juni 2021, das mithin vor dem Abschluss des Learning Agreements datiert, wies die Studiengangleitung den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die IAL "über die gesamte Modulgruppe, also alle Module, erstreckt". Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er sich die fehlenden Inhalte selbständig aneignen müsse und die Dozentin dafür "keinen Support" leisten könne (Beschwerdebeilage 7). Daraus kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, die FHNW räume selber ein, die Dozen- -9- tin der Module IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 sowie IAL Fachdi- daktik Wirtschaft und Recht 2 habe ihn nicht ausreichend unterstützt. Vielmehr ergibt sich daraus, dass dem Beschwerdeführer vor dem Ab- schluss des Learning Agreements und insbesondere lange vor den vorlie- gend umstrittenen Prüfungen mitgeteilt worden war, er habe sich die für die IAL erforderlichen Kenntnisse unabhängig vom Mobilitätsaufenthalt selbst zu erarbeiten. Dass der Beschwerdeführer, der sich für einen Mobi- litätsaufenthalt und die anschliessende Fortsetzung seines Studiums an der Pädagogischen Hochschule entschieden hatte, entsprechende An- strengungen unternehmen musste, lässt sich jedenfalls im Rahmen der vorliegenden Überprüfung der Rechtmässigkeit der Bewertung sowie der Durchführung der umstrittenen Prüfungen nicht beanstanden. Die Stu- dienvereinbarung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. vorne Erw. I/3.3). 2. 2.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Protokolle der mündlichen Prüfungen und Prüfungsunterlagen seien nachträglich angepasst worden. Entsprechende Änderungen und eine mangelnde Transparenz würden erhebliche Zweifel an der Objektivität des Prüfungsprozesses aufwerfen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7). 2.2. Der Direktor der Pädagogischen Hochschule führte im Einspracheent- scheid vom 5. Dezember 2022 aus, an mündlichen Prüfungen sei neben der prüfenden Person die Anwesenheit einer Zweitperson notwendig (mit Verweis auf § 7 Abs. 16 StuPO PH FHNW). Das Protokoll sei von einem Dozenten in Fachdidaktik erstellt worden. An der Pädagogischen Hoch- schule fänden zu viele Prüfungen statt, als dass immer ein Protokoll im Detail ausformuliert werden könnte. Daher werde es für Studenten, die das Akteneinsichtsrecht wahrnehmen wollten, so ausgefertigt, dass es für jedermann verständlich sei. Inhaltlich würden dabei keine Änderungen vorgenommen (Beschwerdebeilage 18; Beschwerdeantwortbeilage 6, S. 8; vgl. auch Duplik, S. 2). 2.3. Das VRPG schreibt eine Protokollierungspflicht nicht explizit vor. Aus der aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 21 f. VRPG) abgeleiteten Aktenführungspflicht ergibt sich kein Anspruch auf Protokollierung mündlicher Examen; diese Ausnahme vom Grundsatz der Protokollierungspflicht wird hauptsächlich mit Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt (BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 26 N. 40). § 7 Abs. 16 StuPO PH FHNW schreibt (ebenfalls) nicht vor, dass über münd- - 10 - liche Prüfungen ein Protokoll geführt werden muss. Entsprechend ist es grundsätzlich zulässig, dass bei den mündlichen Prüfungen des Be- schwerdeführers seitens der Pädagogischen Hochschule auf die Ausferti- gung eines detaillierten Protokolls vorerst verzichtet wurde. Bei dieser Ausgangslage ist nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auch nicht zu beanstanden, wenn von der Zweitperson erstellte Handnotizen nicht zu den Akten gegeben werden; die Anwesenheit eines fachlich qualifizierten Beisitzers bietet ausreichend Gewähr für eine Ob- jektivierung der Bewertung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_505/2019 vom 13. September 2019, Erw. 4.1.1; 2D_29/2015 vom 27. November 2015, Erw. 2.3; 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011, Erw. 6; 2P.23/2004 vom 13. August 2004, Erw. 2.4). Obwohl dies rechtlich nicht zwingend gewesen wäre, wurde für den Beschwerdeführer ein detailliertes Protokoll ausgefertigt, nachdem er Akteneinsicht verlangt hatte. Anhaltspunkte da- für, dass das Protokoll inhaltlich unzutreffend oder zum Nachteil des Be- schwerdeführers abgeändert worden wäre, bestehen nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Somit hält das Vorgehen den Vorgaben des Anspruchs auf rechtliches Gehör stand. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgenomme- nen "Meta-Daten-Analyse" (Beschwerdebeilage 19). Daraus lässt sich ebenfalls nicht auf eine nachträgliche inhaltliche Abänderung von Doku- menten schliessen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt, anlässlich der 30-minütigen Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung im Modul IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2 sei ihm zunächst ein Buch, das zu den vollständigen Prüfungsun- terlagen gehörte, nicht zur Verfügung gestanden. Selbst wenn ihm das betreffende Buch nur für die Dauer von zwei Minuten gefehlt habe, habe er damit während 7 % der Vorbereitungszeit keinen Zugriff auf die voll- ständigen Prüfungsunterlagen gehabt. Nicht relevant sei, wenn ihm die Vorinstanz vorhalte, den Fehler nicht unmittelbar nach der Prüfung ge- meldet zu haben. Das Verhältnis zur Dozentin sei bereits damals ange- spannt gewesen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7 f.). 3.2. Die Beschwerdekommission FHNW erwog, es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer zu Beginn der 30-minütigen Vorbereitungszeit das für die mündliche Prüfung benötigte Buch nicht zur Verfügung gestanden sei. Das Fehlen einer relevanten Prüfungsunterlage stelle grundsätzlich einen Verfahrensfehler dar. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der psychische Stress bei einem Prüfungskandidaten kurzfristig ansteige, wenn ihm zu Beginn der Vorbereitungszeit eine Unterlage fehle. Der Beschwerdeführer habe es aber unterlassen auszuführen, wie es ihm dadurch in der Prüfung - 11 - selbst verunmöglicht worden sei, seine Leistung abzurufen, mithin darzu- legen, wie die Störung das Prüfungsergebnis negativ beeinflusst habe. Zudem hätte er seine Kritik unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bzw. wenige Tage danach melden müssen (angefochtener Ent- scheid, Erw. 5.3.2). 3.3. Die Behauptung, er habe das betreffende Buch erst nach 10 Minuten sei- ner 30-minütigen Vorbereitungszeit erhalten, hält der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht mehr aufrecht. Wird davon ausgegangen, dass die Dozentin dem Beschwerdeführer das Buch wenige Minuten nach Beginn der Vorbereitungszeit (mithin nicht der eigentlichen Prüfungszeit) nachreichte, kann für die mündliche Prüfung nicht mehr von einem mass- geblichen Nachteil ausgegangen werden. Es ist plausibel, dass der Be- schwerdeführer zunächst seine Vorbereitungszeit dazu nutzen musste, um die Prüfungsaufgabe zu studieren und sich einen Überblick über die Fragestellung zu verschaffen. Dass er unmittelbar zu Beginn zur Literatur greifen und diese heranziehen musste, ist nicht anzunehmen und wird auch nicht substantiiert behauptet. Entsprechend kann nicht davon aus- gegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein nennenswerter Nach- teil entstand, indem ihm bestimmte Literatur leicht verspätet übergeben wurde (wobei vorliegend offengelassen werden kann, ob er das Buch ho- len musste oder ob es ihm gebracht wurde). Eine relevante Störung oder schwere Ablenkung, die das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen konnte, lag somit nicht vor und wird auch nicht konkret dargetan (vgl. BGE 147 I 73, Erw. 6.7; Urteile des Bundesgerichts 2D_29/2015 vom 27. November 2015, Erw. 2.5; 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010, Erw. 5.3.1). Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft, die betreffende Beanstandung erst nach dem Bekanntwerden des Prüfungsergebnisses und damit verspätet erhoben zu haben (angefochtener Entscheid, Erw. 5.3.2), bewegt sie sich innerhalb der Vorgaben der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung. Danach sind Verfahrensmängel im Prüfungsver- fahren schnellstmöglich geltend zu machen. Dadurch soll mitunter verhin- dert werden, dass sich der betroffene Prüfling im Verhältnis zu den ande- ren Kandidatinnen und Kandidaten eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet (Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2024 vom 5. März 2024, Erw. 2.3; 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023, Erw. 6.1; 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020, Erw. 7.2). Somit kann der gerügte Verfahrensfehler mangels Relevanz für das Prü- fungsergebnis und wegen des Fehlens einer rechtzeitigen Rüge nicht zur Aufhebung des Prüfungsentscheids führen. - 12 - 4. 4.1. Der Beschwerdeführer moniert, die zuständige Dozentin habe sich ihm gegenüber vor, während und nach der Prüfung "in unangemessener Wei- se" verhalten. Auf zahlreiche Fragen zur Bewertung habe er keine ange- messenen Antworten erhalten und es sei ihm verweigert worden, zusätzli- che Unterlagen bereitzustellen. Die Dozentin habe auch eine Bespre- chung nach den Prüfungen abgelehnt. Zudem hätten sich während und nach der umstrittenen Akteneinsicht weitere Vorfälle ereignet, die von der Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Weiter habe er nicht während des gesamten Semesters Zugriff gehabt auf die elektroni- sche Plattform, auf welcher sich die Modulunterlagen befunden hätten. Aus seiner Sicht bestehe keine Verpflichtung, die Kursunterlagen wäh- rend des Semesters auf den eigenen Computer herunterzuladen. Aus Kapazitätsgründen bearbeite er Dokumente bevorzugt online oder lade bei Bedarf einzelne Dokumente hoch. Aufgrund des fehlenden Zugriffs auf die seinerzeitigen Unterlagen sei es ihm nicht möglich gewesen, das Prü- fungsergebnis nachzuvollziehen. Schliesslich habe die zuständige Dozen- tin das Gespräch vom 29. August 2022 ohne Vorabinformation auf Video aufgezeichnet (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8 f.). 4.2. Vorab ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer nirgends substantiiert geltend macht, dass seine Prüfungen nicht korrekt bewertet worden seien. Soweit die erwähnten Vorbringen Entsprechendes suggerieren, ist folglich nicht näher darauf einzugehen. Die erwähnten Vorbringen lassen sich teilweise so verstehen, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend ma- chen will (dagegen spricht allerdings die Systematik der Verwaltungsge- richtsbeschwerde, wonach die Argumentation primär dazu dienen soll, bei einer Rückweisung und Wiederholung der Prüfung nicht wieder von der- selben Dozentin geprüft zu werden). Allein aufgrund seiner Vorbringen ist aber nicht erkennbar, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, den Prüfungsentscheid vor der Vorinstanz sowie vor dem Verwaltungsgericht adäquat anzufechten. Im Übrigen ist nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer zur wirkungsvollen Beschwerdeführung Einsicht in die seinerzeitigen Kursunterlagen benötigt und er formell da- rum nachgesucht hätte. Der behauptete Ausschluss des Beschwerdefüh- rers von der elektronischen Plattform betrifft – soweit vom Beschwerde- führer belegt – im Übrigen nicht die Module IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 sowie IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2, sondern an- dere Kurse (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8; Beilage 23). Für auf- sichtsrechtliche Belange ist das Verwaltungsgericht – wie vorne ausge- führt (Erw. I/5) – nicht zuständig. - 13 - 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, es verletze das Prinzip der Rechts- gleichheit, wenn bei der Bewertung der Module keine Rücksicht auf sei- nen vorangegangenen Auslandsaufenthalt genommen werde (Verwal- tungsgerichtsbeschwerde, S. 10). 5.2. Aus dem Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestal- tung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungs- kandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen (BGE 147 I 73, Erw. 6.2; HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 442, 444). Einen Anspruch, dass bei der Bewertung der Module IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 sowie IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2 Rücksicht auf den absolvierten Mobilitätsaufenthalt genommen wird, hat der Beschwerdefüh- rer nicht und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der zwischen ihm und der Pädagogischen Hochschule abgeschlossenen Studienvereinba- rung. Ein Nachteilsausgleich, wie er zugunsten von Studierenden mit Be- hinderungen aus dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) abgeleitet wird, ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen. Eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) liegt deswegen nicht vor. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'000.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Aufwandentschädigungen für nicht anwaltlich vertretene Parteien und un- abhängig vom Verfahrensausgang sind im Beschwerdeverfahren nicht - 14 - vorgesehen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 11; Replik, S. 12 f.; Replikbeilage 32). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Ausla- gen von Fr. 215.00, gesamthaft Fr. 2'215.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die FHNW, Direktion Mitteilung an: die FHNW Beschwerdekommission Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). - 15 - Aarau, 28. Mai 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier