3. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der einstweilen vorzumerkenden Verfahrenskosten und zur Rückerstattung der Parteikosten an die Obergerichtskasse verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.