2.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 30. Januar 2024 ihre Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Sie beantragt die Auszahlung von Fr. 1'414.25 (inkl. Auslagen und MWSt), was unter Berücksichtigung ihres Aufwandes und der Bedeutung des Falls angemessen erscheint. Der unentgeltlichen Rechtvertreterin ist die Entschädigung von Fr. 1'414.25 (inkl. Auslagen und MWSt) nach Rechtskraft zu Lasten der Obergerichtskasse auszurichten.