5. Insgesamt bringt der Beschwerdeführer nichts vor und ergeben sich aus den Akten und insbesondere aus medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte keine Hinweise, welche an der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen liessen. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).