In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit für die Entscheidbehörde nicht bindend ist, sondern als Entscheidhilfe dient (Ziff. 3.4.2 Abs. 1 Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit). Bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, d.h. um eine Rechtsgüterabwägung, die nicht durch den Arzt, sondern durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat (Ziff. 2 Abs. 2 Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit). Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei von der ärztlichen Einschätzung abgewichen, verfängt deshalb nicht.