4.3.3. Angesichts des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der auferlegten Strafe und der ärztlichen Einschätzungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sind die Anordnung des Strafantritts und der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Insbesondere ist keine willkürliche Würdigung der medizinischen Einschätzung der behandelnden Ärzte durch die Vorinstanzen zu erkennen.