Ein weiterer Strafaufschub käme somit fast schon einem Verzicht auf die Vollstreckung gleich. Von einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe wäre jedoch nur abzusehen, wenn diese mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (KRAMER/KOLLER, a.a.O., S. 82). Aus den Akten ergeben sich weder Hinweise, dass dies vorliegend der Fall wäre, noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht.