Mit dem vom Beschwerdeführer erneut anbegehrten "vorläufigen" Strafaufschub (Rechtsbegehren 2) wäre eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe vor dem 10. Oktober 2024 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich. Selbst ein weiterer kurzer Strafaufschub würde den Strafantritt mittlerweile so nahe an die Vollstreckungsverjährung legen, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverbüssung entziehen könnte. Ein weiterer Strafaufschub käme somit fast schon einem Verzicht auf die Vollstreckung gleich.