4.3.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Oktober 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 80 Tagen verurteilt. Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr verjähren nach Ablauf von fünf Jahren (vgl. Art. 99 Abs. 1 lit. e StGB). Gemäss Art. 100 StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Dies ist bei Strafbefehlen unter anderem der Fall, wenn auf ein Rechtsmittel verzichtet wird. In diesen Fällen tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt wurde (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO).