Der Aufschub des Straf- und Massnahmenvollzugs darf zudem nicht dazu führen, dass der Vollzug der Sanktion in Frage gestellt wird. So würde es dem staatlichen Strafanspruch zuwiderlaufen, den Strafantritt so in die Nähe des Zeitpunkts der Vollstreckungsverjährung zu legen, dass es die verurteilte Person in der Hand hätte, die Strafverbüssung durch blosses Nichterscheinen zum festgesetzten Antrittstermin oder kurzes Untertauchen gänzlich zu vereiteln (KRAMER/KOLLER, a.a.O., S. 83).