Die Gefängnisleitung ist zudem verpflichtet, in Absprache mit dem Gefängnisarzt, den Gesundheitszustand sämtlicher Insassen zu überwachen und unverzüglich die geeigneten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit zu ergreifen. Zudem besteht insbesondere bei psychischen Beschwerden die Möglichkeit einer abweichenden Vollzugsform in einer geeigneten Einrichtung (Art. 80 StGB). 4.2.3. Nach dem Gesagten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Gesundheit oder das Leben des Beschwerdeführers durch den Antritt des Strafvollzugs mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet und er somit nicht hafterstehungsfähig wäre. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden.