In Bezug auf die vorbestehende psychische Belastung des Beschwerdeführers hält Dr. med. C._____ gemäss Bericht vom 6. März 2023 fest, dass eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers in einer fortlaufenden ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in mindestens 14-tägigen Abständen möglich sei. Zudem hatte die Vollzugsanstalt gegenüber dem JVA vor Erlass des Vollzugsbefehls bestätigt, dass den gesundheitsbedingten Bedürfnissen des Beschwerdeführers auch im Haftregime Rechnung getragen werden könne (Vollzugsakten, act. 60).