eine übermässige Belastung; Besonderheiten sind diesbezüglich beim Beschwerdeführer nicht auszumachen. Sollte diese aussergewöhnliche Belastungssituation Auswirkungen auf die Gesundheit haben, müsste eine betroffene Person im Strafvollzug zudem nicht auf eine medizinische bzw. psychologische Betreuung verzichten. Diese ist in den Vollzugsanstalten sichergestellt und hat den ausserhalb der Institutionen geltenden schweizerischen Standards zu entsprechen (ISABEL KRAMER/CORNELIA KOLLER, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, S. 83).