4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer die durch den Strafvollzug bevorstehende Trennung von seiner Familie und die damit verbundene psychische Belastung geltend macht, ist erneut festzuhalten, dass der Strafvollzug für die betroffene Person immer ein Übel bedeutet, das je nach persönlicher, psychischer und physischer Verfassung vom einen besser und vom anderen weniger gut ertragen wird (siehe vorne Erw. 3.2). Der Strafvollzug bedeutet für viele Menschen, die in dieser Zeit von ihren Angehörigen getrennt sind, - 12 -