An dieser Beurteilung ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass er insbesondere aufgrund seines bisher ungeklärten Aufenthaltsstatus in der Schweiz, welcher in einem engen Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung stehe, nicht hafterstehungsfähig sei (vgl. Beschwerde, S. 8 und 9; Eingabe vom 5. Januar 2024; Vollzugsakten, act. 58). Diese Belastungssituation hat sich mittlerweile insofern entspannt, als der Beschwerdeführer gemäss Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2023 in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau einbezogen wurde und per Verfügungsdatum als vorläufig aufgenommen gilt (Beilage zur Eingabe vom 5. Januar 2024).