4.2. 4.2.1. Gestützt auf die Akten und insbesondere die Einschätzung des behandelnden Psychiaters ist der Strafvollzug für den Beschwerdeführer zwar mit einem gewissen Risiko verbunden, dass sich sein psychischer Zustand – auch aufgrund der Trennung von seiner Familie – verschlechtern könnte. Es ergeben sich jedoch keine Hinweise dafür, dass mit – wie von der Rechtsprechung gefordert – beträchtlicher Wahrscheinlichkeit das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet sein könnten, zumal sich sein Zustand nach Einschätzung von Dr. med. C._____ leichtgradig stabilisiert hat (Vollzugsakten, act. 58).