Betreffend die Behandlungsmöglichkeiten im Strafvollzug hielt Dr. C._____ fest, dass die Krankheit unter Haftbedingungen theoretisch unter fortlaufender ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in mindestens 14-tägigen Abständen weiter behandelt werden könne. Auch die pharmakologische Behandlung könne unter Haftbedingungen fortgesetzt werden. Es sei aber davon auszugehen, dass ein Kontaktabbruch zum Therapeuten und der Aufbau einer erneuten therapeutischen Beziehung zunächst eine Dekompensation des Zustandsbilds auslöse, was eine erneute Intensivierung des Behandlungssettings verursache. Um gesundheitliche Schädigungen durch den Strafvollzug zu vermeiden oder herab-