Eine nachhaltige Stabilisierung des Zustandsbilds sei in der gegenwärtigen Situation nicht möglich. Der Kontakt zur Familie sei für den Beschwerdeführer enorm wichtig, weshalb der Kontaktabbruch durch eine Haftstrafe mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Dekompensation führe. Sowohl die depressive Symptomatik als auch die Schmerzsymptomatik würden sich unter Haftbedingungen deutlich verschlechtern und es würde erneut eine Selbstgefährdung sowie insbesondere auch eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit eintreten.