Der Hausarzt des Beschwerdeführers erachtete den Beschwerdeführer mit ärztlichem Zeugnis vom 17. Februar 2023 aufgrund der rückenorthopädischen Situation und notwendigen komplexen urologischen Abklärungen noch immer als nicht hafterstehungsfähig; es sei zu befürchten, dass sich das "äusserst fragile aktuelle Gleichgewicht" unter jeglichen Haftbedingungen massiv verschlechtern könne (Vollzugsakten, act. 53). Dr. med. C._____ nahm in seinem Bericht vom 6. März 2023 zu den Fragen des AJV zusammengefasst wie folgt Stellung (Vollzugsakten, act. 52 und 56 ff.): Der Patient leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, ggw. schwere depressive Episode (ICD-10; F33.2) mit Chronifizierung