4.1.3. Das AJV verlangte mit Schreiben vom 9. Februar 2023 vom Beschwerdeführer einen Arztbericht, welcher zu seiner psychischen und physischen Gesundheit, den möglichen Auswirkungen eines Strafvollzugs und allfälligen notwendigen Massnahmen im Strafvollzug Auskunft gebe (Vollzugsakten, act. 52). Der Hausarzt des Beschwerdeführers erachtete den Beschwerdeführer mit ärztlichem Zeugnis vom 17. Februar 2023 aufgrund der rückenorthopädischen Situation und notwendigen komplexen urologischen Abklärungen noch immer als nicht hafterstehungsfähig;