Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig nicht hafterstehungsfähig und er (der Arzt) gehe eher von einem längeren Krankheitsverlauf aus, weshalb eine Reevaluation frühestens in einem Jahr erfolgen sollte (Vollzugsakten, act. 44). Dem - 10 - Beschwerdeführer wurde daraufhin erneut ein Strafaufschub bis längstens am 19. Januar 2023 gewährt (Vollzugsakten, act. 45 ff.).