4.1.2. Dr. med. B._____ äusserte bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend das Gesuch um Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit vom 18. Dezember 2019 Bedenken, dass eine Haftstrafe beim Beschwerdeführer zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. der depressiven Verstimmung führen werde (Vollzugsakten, act. 15). Nach Abweisung des Gesuchs und Zustellung des Vollzugsbefehls mit Haftantritt am 6. August 2020 attestierte Dr. med. B._____ dem Beschwerdeführer, dass er aufgrund von Rückschmerzen, welche weiterführende Abklärungen (u.a. MRI) nach sich ziehen würden, auf unbestimmte Zeit nicht hafterstehungsfähig sei (Vollzugsakten, act.