Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit). Im Falle konkreter Suizidandrohungen ist eine psychiatrische Begutachtung in Erwägung zu ziehen, deren Empfehlungen im Rahmen einer allfälligen Hafterstehungsfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind (Ziff. 3.4.3 lit. c Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit). 4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz stellte betreffend die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte, Hausarzt Dr. med. B._____ und Psychiater Dr. med. C._____, ab. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht moniert. Anders als die Vorinstanz schliesst er aber aus den ärztlichen Berichten, dass er zurzeit nicht hafterstehungsfähig sei.