gen werden (§ 15 Abs. 3 SMV; Ziff. 2 Abs. 2 und 3, Ziff. 3.1 Abs. 2, Ziff. 3.2.1 sowie Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit). Je nach Fragestellung wird eine spezialisierte medizinische Fachperson (Psychiater/-in, Allgemeinmediziner/-in, etc.) mit der Aufgabe betraut. Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, der oder die durch die Vollzugsbehörde bezeichnet wird (§ 15 Abs. 3 SMV; Ziff. 3.3.1 Abs. 2 Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit).