3.3. Gemäss Richtlinie SSED 17ter.0 der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 (nachfolgend: Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit) obliegt der Entscheid über die Hafterstehungsfähigkeit der zuständigen Vollzugsbehörde, wobei zur medizinischen Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit medizinische Fachpersonen beigezo- -9-