Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in verschiedenen amtlich nicht veröffentlichten Entscheiden bestätigt. Dabei hat es einen Strafaufschub trotz teilweise erheblicher Suizidgefahr durchwegs abgelehnt, da dieser jeweils mit geeigneten Massnahmen, insbesondere der Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik, begegnet werden konnte (BGE 108 Ia 69, Erw. 2b und 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2022 vom 24. August 2022, Erw. 1.1.1 mit Hinweisen).