Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist aufzuschieben, wenn die Strafe wegen psychischen Störungen der verurteilten Person nicht zweckmässig vollzogen werden kann oder wenn mit dem Vollzug wegen Krankheit Gefahr für die verurteilte Person verbunden wäre (§ 42 Abs. 1 EG StPO). Im Übrigen ist ein Aufschub aus wichtigen Gründen zulässig (§ 42 Abs. 2 EG StPO; § 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 [Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112]).