3. 3.1. Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist aufzuschieben, wenn die Strafe wegen psychischen Störungen der verurteilten Person nicht zweckmässig vollzogen werden kann oder wenn mit dem Vollzug wegen Krankheit Gefahr für die verurteilte Person verbunden wäre (§ 42 Abs. 1 EG StPO).