Eine wesentliche Gefährdung des Lebens bzw. der Gesundheit des Beschwerdeführers erscheine durch die Haftstrafe wahrscheinlich. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, handle es sich nicht um einen Aufschub auf unbestimmte Zeit, sondern bis zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers seien massgeblich auf den unklaren Aufenthaltsstatus in der Schweiz zurückzuführen. Überdies sei der Entscheid des AJV willkürlich, da bei derselben Sachlage und unverändertem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Strafaufschub zuvor gewährt und nun verweigert worden sei.