von einer leichtgradigen Stabilisierung des Zustandsbilds auszugehen. Die weitere Behandlung unter Haftbedingungen sei möglich, auch wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtern könnte. Am Umstand, dass das schwerwiegende psychopathologische Beschwerdebild massgeblich mit dem unklaren Aufenthaltsstatus und sozialen Problemen zusammenhänge, ändere auch eine 80-tägige Freiheitsstrafe nichts. Insgesamt habe der Beschwerdeführer keine Gründe geltend machen können, welche der Hafterstehungsfähigkeit entgegenstehen würden. -7-