2. 2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die beträchtliche Wahrscheinlichkeit der Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit durch den Strafvollzug nicht hinreichend darlegen können. Die von Dr. med. B._____ aufgeführten somatischen Befunde würden keine Hafterstehungsunfähigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt belegen. Zur Problematik der Rückenschmerzen (Lumboischialgie) seien seit der Vorstellung im Kantonsspital Olten im Juli 2020 kein weiteren Angaben in den Akten. Zudem sei gemäss Arztbericht von Dr. med. C._____ von einer leichtgradigen Stabilisierung des Zustandsbilds auszugehen.