3.2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der vom AJV mit Vollzugsbefehl vom 17. März 2023 angeordnete Strafantritt. Die Gewährung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit ist nicht Gegenstand des angefochtenen Vollzugsbefehls und liegt insofern ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens. Somit ist auf das Rechtsbegehren 4, mit welchem der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, ein entsprechendes Gesuch zu prüfen, nicht einzutreten.