3. 3.1. Das Rechtsmittelverfahren ist durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch die angefochtene Verfügung (Anfechtungsobjekt) bestimmt wird. Nur was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war oder was im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren allenfalls zusätzlich verbindlich geregelt wurde, kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Streitgegenstand sein (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 367, Erw. I/1/a; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [aVRPG] vom 9. Juli 1968, Diss. Zürich 1998, N. 3 zu § 38 und N. 24 f. zu § 39 aVRPG).