2. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Vollzugsbefehls des AJV vom 3. April 2023 beantragt (Rechtsbegehren 1), ist darauf nicht einzutreten. Der Vollzugsbefehl des AJV ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 24. August 2023 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (vgl. BGE 134 II 142, Erw. 1.4; 129 II 438, Erw. 1).