3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 186.20, insgesamt Fr. 1'186.20, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -3- Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 4. Dem Beschwerdeführer werden in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die in der Höhe von Fr. 1'910.05 (inkl. MwSt. Fr. 136.55) genehmigten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vom Staat ausgerichtet.