2. Nach mehrfacher Sistierung des Strafvollzugs aus gesundheitlichen Gründen verfügte das AJV mit Vollzugsbefehl vom 17. März 2023, dass sich A._____ am 2. Mai 2023 im Zentralgefängnis Lenzburg einzufinden habe. B. 1. Gegen den vollständig begründeten Vollzugsbefehl vom 3. April 2023 liess A._____ am 19. April 2023 beim DVI Beschwerde erheben und gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. 2. Am 24. August 2023 entschied das DVI, Generalsekretariat: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Amt für Justizvollzug wird angewiesen, das Datum des Vollzugsantritts nach Rechtskraft dieses Entscheids neu festzusetzen.