Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.325 / SW / jb (DVIRA.23.45) Art. 11 Urteil vom 1. Februar 2024 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Cotti Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Seline Borner, Rechtsanwältin, Westringstrasse 3, Postfach, 4500 Solothurn gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Aufschub Strafvollzug Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 24. August 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geboren am […] 1988, wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Oktober 2019 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 80 Tagen verurteilt. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), kündigte am 2. Dezember 2019 die Vorladung zum Strafvollzug an und wies auf die Möglichkeit der Verbüssung einer Freiheitsstrafe in einer besonderen Vollzugsform hin. Mit Verfügung vom 18. März 2020 wies das AJV das Gesuch von A._____ um Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger Arbeit ab wegen fehlender Aufent- haltsberechtigung für die Schweiz. Das Aufgebot zum Strafantritt am 6. Au- gust 2020 im Zentralgefängnis Lenzburg erfolgte mit Vollzugsbefehl vom 10. Juni 2020. 2. Nach mehrfacher Sistierung des Strafvollzugs aus gesundheitlichen Grün- den verfügte das AJV mit Vollzugsbefehl vom 17. März 2023, dass sich A._____ am 2. Mai 2023 im Zentralgefängnis Lenzburg einzufinden habe. B. 1. Gegen den vollständig begründeten Vollzugsbefehl vom 3. April 2023 liess A._____ am 19. April 2023 beim DVI Beschwerde erheben und gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. 2. Am 24. August 2023 entschied das DVI, Generalsekretariat: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Amt für Justizvollzug wird angewiesen, das Datum des Vollzugsan- tritts nach Rechtskraft dieses Entscheids neu festzusetzen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsge- bühr von Fr. 1'000 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 186.20, insgesamt Fr. 1'186.20, werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. -3- Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 4. Dem Beschwerdeführer werden in Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege die in der Höhe von Fr. 1'910.05 (inkl. MwSt. Fr. 136.55) genehmig- ten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vom Staat ausgerichtet. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. C. 1. Gegen den Entscheid des DVI liess A._____ am 25. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen erheben: Rechtsbegehren: 1. Es seien der Vollzugsbefehl vom 3. April 2023 sowie der Entscheid vom 24. August 2023 aufzuheben; 2. Es sei vorläufig ein Aufschub des Strafvollzugs zu gewähren; 3. Eventualiter zu Ziffer 2 sei die Sache zur Abklärung des Sachverhaltes so- wie zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 4. Subeventualiter zu Ziffer 2 sei die Vorinstanz anzuweisen, ein Gesuch um gemeinnützige Arbeit zu prüfen; 5. Dem Gesuchsteller sei für die Dauer des Verfahrens die vollumfängliche, unentgeltliche Rechtspflege zu gewährleisten, unter Beiordnung der unter- zeichneten Rechtsanwältin als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Verfahrensanträge: 1. Es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu- kommt; 2. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 3. Es sei über die vorangehende Ziffer 1/2 vorsorglich und unmittelbar nach Eingang der Beschwerde zu entscheiden; -4- 4. Es sei vor Entscheid Frist zur Einreichung der Kostennote zu setzen. 2. Dem Beschwerdeführer wurde am 29. September 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 3. Das DVI, Rechtsdienst, übermittelte mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 die Verfahrensakten und beantragte mit Verweis auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer eine Verfü- gung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 29. Dezember 2023 einreichen, wonach er seit diesem Datum in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau einbezogen werde. 5. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 wurde den Verfahrensbeteiligten die – infolge einer Massnahme des internen Belastungsausgleichs – geänderte Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Zudem wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufgefordert, eine Kostennote einzureichen. 6. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2024 äusserte sich das DVI, Rechts- dienst, zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2024. Am 31. Januar 2024 replizierte der Beschwerdeführer. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betref- fend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200; vgl. § 55a Abs. 1 des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztin- -5- stanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichts- beschwerde zulässig. Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwal- tungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Re- gierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Vollzugsbefehls des AJV vom 3. April 2023 beantragt (Rechtsbegehren 1), ist darauf nicht einzutre- ten. Der Vollzugsbefehl des AJV ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 24. August 2023 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist auf- grund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (vgl. BGE 134 II 142, Erw. 1.4; 129 II 438, Erw. 1). 3. 3.1. Das Rechtsmittelverfahren ist durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch die angefochtene Verfügung (Anfechtungsobjekt) be- stimmt wird. Nur was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war oder was im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren allenfalls zusätzlich ver- bindlich geregelt wurde, kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahren Streitgegenstand sein (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 1999, S. 367, Erw. I/1/a; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [aVRPG] vom 9. Juli 1968, Diss. Zürich 1998, N. 3 zu § 38 und N. 24 f. zu § 39 aVRPG). 3.2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der vom AJV mit Voll- zugsbefehl vom 17. März 2023 angeordnete Strafantritt. Die Gewährung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit ist nicht Gegenstand des angefochtenen Vollzugsbefehls und liegt insofern ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens. Somit ist auf das Rechts- begehren 4, mit welchem der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, ein entsprechendes Gesuch zu prüfen, nicht einzutreten. 4. Gemäss § 46 Abs. 1 VRPG kommt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Eine gegenteilige Anord- nung besteht nicht. Den Verfahrensanträgen 1 bis 3 der Beschwerde kommt damit keine eigenständige Bedeutung zu. -6- 5. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 6. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3). II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers in einer Weise beeinträchtigt ist, dass der Antritt des Strafvollzugs sein Leben oder seine Gesundheit ge- fährden würde. 2. 2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die beträchtliche Wahrscheinlichkeit der Ge- fährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit durch den Strafvollzug nicht hinreichend darlegen können. Die von Dr. med. B._____ aufgeführten somatischen Befunde würden keine Hafterstehungsunfähigkeit zum ge- genwärtigen Zeitpunkt belegen. Zur Problematik der Rückenschmerzen (Lumboischialgie) seien seit der Vorstellung im Kantonsspital Olten im Juli 2020 kein weiteren Angaben in den Akten. Zudem sei gemäss Arztbericht von Dr. med. C._____ von einer leichtgradigen Stabilisierung des Zustandsbilds auszugehen. Die weitere Behandlung unter Haftbedingun- gen sei möglich, auch wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtern könnte. Am Umstand, dass das schwerwiegende psychopathologische Be- schwerdebild massgeblich mit dem unklaren Aufenthaltsstatus und sozia- len Problemen zusammenhänge, ändere auch eine 80-tägige Freiheits- strafe nichts. Insgesamt habe der Beschwerdeführer keine Gründe geltend machen können, welche der Hafterstehungsfähigkeit entgegenstehen wür- den. -7- 2.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass so- wohl Dr. med. C._____ als auch Dr. med. B._____ bestätigt hätten, der Antritt der Haftstrafe sei zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Es sei davon auszugehen, dass mit der Haft die depressive Symp- tomatik massiv zunehme, sich die Schmerzsymptomatik deutlich ver- schlechtere und erneut eine Selbstgefährdung sowie stationäre Behand- lungsbedürftigkeit eintreten würde. Eine wesentliche Gefährdung des Le- bens bzw. der Gesundheit des Beschwerdeführers erscheine durch die Haftstrafe wahrscheinlich. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, handle es sich nicht um einen Aufschub auf unbestimmte Zeit, sondern bis zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers seien massgeblich auf den unklaren Aufenthalts- status in der Schweiz zurückzuführen. Überdies sei der Entscheid des AJV willkürlich, da bei derselben Sachlage und unverändertem Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers der Strafaufschub zuvor gewährt und nun verweigert worden sei. Es sei zudem nicht zulässig, dass die Vorinstanz ohne sachlichen Grund von der übereinstimmenden Einschätzung der be- handelnden Ärzte abweiche. 3. 3.1. Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu ei- nen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessord- nung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist aufzuschieben, wenn die Strafe wegen psy- chischen Störungen der verurteilten Person nicht zweckmässig vollzogen werden kann oder wenn mit dem Vollzug wegen Krankheit Gefahr für die verurteilte Person verbunden wäre (§ 42 Abs. 1 EG StPO). Im Übrigen ist ein Aufschub aus wichtigen Gründen zulässig (§ 42 Abs. 2 EG StPO; § 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnah- men vom 23. September 2020 [Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112]). 3.2. Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbe- hörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die Betroffenen immer ein Übel, das von den einen besser, von den andern weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Ge- sundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträcht- licher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde -8- deren Leben oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Ab- wägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wo- bei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind (BGE 108 Ia 69, Erw. 2c/dd; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2022 vom 24. August 2022, Erw. 1.1.1 mit Hinweisen). Leidet die verurteilte Person an einer physischen, psychischen oder geistigen Störung, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Art. 80 StGB). Dementsprechend darf von der Möglichkeit des Strafauf- schubs auf unbestimmte Zeit nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch ge- macht werden. Umgekehrt liesse es sich aber weder mit dem auch für ver- urteilte Personen geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), das unter anderem die körperliche Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine Frei- heitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit Sicher- heit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (BGE 108 Ia 69, Erw. 2b und 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2010 vom 26. Juli 2010, Erw. 2.5.1). Die vorstehenden Überlegungen gelten gemäss Bundesgericht grundsätz- lich auch für den Fall, dass das Leben der verurteilten Person durch Suizid gefährdet ist. Die Beweisschwierigkeiten sind in dieser Hinsicht besonders gross. Die Rechtssicherheit verlangt hier eine nochmals erhöhte Zurück- haltung. Es darf nicht dazu kommen, dass die Selbstgefährlichkeit zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel wird, das von rechtskräftig verurteilten Personen oder ihrer Rechtsvertretung in Fällen eingesetzt wird, in denen ein Begnadigungsgesuch keine Erfolgsaussichten hat. Ausserdem ist ein Strafaufschub so lange nicht in Betracht zu ziehen, als die Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheblich vermin- dert werden kann. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in ver- schiedenen amtlich nicht veröffentlichten Entscheiden bestätigt. Dabei hat es einen Strafaufschub trotz teilweise erheblicher Suizidgefahr durchwegs abgelehnt, da dieser jeweils mit geeigneten Massnahmen, insbesondere der Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik, begegnet werden konnte (BGE 108 Ia 69, Erw. 2b und 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2022 vom 24. August 2022, Erw. 1.1.1 mit Hinweisen). 3.3. Gemäss Richtlinie SSED 17ter.0 der Konkordatskonferenz des Strafvoll- zugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 (nachfolgend: Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit) obliegt der Entscheid über die Hafterstehungsfä- higkeit der zuständigen Vollzugsbehörde, wobei zur medizinischen Beur- teilung der Hafterstehungsfähigkeit medizinische Fachpersonen beigezo- -9- gen werden (§ 15 Abs. 3 SMV; Ziff. 2 Abs. 2 und 3, Ziff. 3.1 Abs. 2, Ziff. 3.2.1 sowie Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit). Je nach Fragestellung wird eine spezialisierte medizinische Fachperson (Psy- chiater/-in, Allgemeinmediziner/-in, etc.) mit der Aufgabe betraut. Grund- sätzlich handelt es sich dabei um einen Vertrauensarzt oder eine Vertrau- ensärztin, der oder die durch die Vollzugsbehörde bezeichnet wird (§ 15 Abs. 3 SMV; Ziff. 3.3.1 Abs. 2 Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit). Im Falle konkreter Suizidandrohungen ist eine psychiatrische Begutachtung in Er- wägung zu ziehen, deren Empfehlungen im Rahmen einer allfälligen Haft- erstehungsfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind (Ziff. 3.4.3 lit. c Richt- linie Hafterstehungsfähigkeit). 4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz stellte betreffend die Hafterstehungsfähigkeit des Be- schwerdeführers im Wesentlichen auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte, Hausarzt Dr. med. B._____ und Psychiater Dr. med. C._____, ab. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht moniert. Anders als die Vorinstanz schliesst er aber aus den ärztlichen Berichten, dass er zurzeit nicht hafterstehungsfähig sei. 4.1.2. Dr. med. B._____ äusserte bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs be- treffend das Gesuch um Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit vom 18. Dezember 2019 Bedenken, dass eine Haftstrafe beim Beschwer- deführer zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. der de- pressiven Verstimmung führen werde (Vollzugsakten, act. 15). Nach Ab- weisung des Gesuchs und Zustellung des Vollzugsbefehls mit Haftantritt am 6. August 2020 attestierte Dr. med. B._____ dem Beschwerdeführer, dass er aufgrund von Rückschmerzen, welche weiterführende Abklärungen (u.a. MRI) nach sich ziehen würden, auf unbestimmte Zeit nicht hafterste- hungsfähig sei (Vollzugsakten, act. 25 ff.). In der Folge wurde dem Be- schwerdeführer mehrmals ein Strafaufschub gewährt, unter anderem auf- grund von zwei medizinischen Eingriffen im Februar 2021 (Vollzugsakten, act. 28, 36 f.). Mit ärztlichem Zeugnis vom 21. Dezember 2021 attestierte Dr. med. B._____ dem Beschwerdeführer erneut eine allgemeine Hafter- stehungsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit und führte aus, dass zu den be- stehenden gesundheitlichen Problemen eine Depression hinzugetreten sei (Vollzugsakten, act. 43). Das Vorliegen einer schweren depressiven Epi- sode und eine erst kurz zuvor begonnene, dringend indizierte ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bestätigte Dr. med. C._____ mit ärztlichem Zeugnis vom 22. Dezember 2021. Der Beschwer- deführer sei gegenwärtig nicht hafterstehungsfähig und er (der Arzt) gehe eher von einem längeren Krankheitsverlauf aus, weshalb eine Reevalua- tion frühestens in einem Jahr erfolgen sollte (Vollzugsakten, act. 44). Dem - 10 - Beschwerdeführer wurde daraufhin erneut ein Strafaufschub bis längstens am 19. Januar 2023 gewährt (Vollzugsakten, act. 45 ff.). 4.1.3. Das AJV verlangte mit Schreiben vom 9. Februar 2023 vom Beschwerde- führer einen Arztbericht, welcher zu seiner psychischen und physischen Gesundheit, den möglichen Auswirkungen eines Strafvollzugs und allfälli- gen notwendigen Massnahmen im Strafvollzug Auskunft gebe (Vollzugsak- ten, act. 52). Der Hausarzt des Beschwerdeführers erachtete den Be- schwerdeführer mit ärztlichem Zeugnis vom 17. Februar 2023 aufgrund der rückenorthopädischen Situation und notwendigen komplexen urologischen Abklärungen noch immer als nicht hafterstehungsfähig; es sei zu befürch- ten, dass sich das "äusserst fragile aktuelle Gleichgewicht" unter jeglichen Haftbedingungen massiv verschlechtern könne (Vollzugsakten, act. 53). Dr. med. C._____ nahm in seinem Bericht vom 6. März 2023 zu den Fragen des AJV zusammengefasst wie folgt Stellung (Vollzugsakten, act. 52 und 56 ff.): Der Patient leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, ggw. schwere depressive Episode (ICD-10; F33.2) mit Chronifizierung sowie an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10; F45.41). Der Beschwerdeführer stehe in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei er eine hohe Therapiemotivation zeige. Das Zustandsbild habe sich leichtgra- dig stabilisiert, wobei das aktuelle schwerwiegende psychopathologische Beschwerdebild des Beschwerdeführers massgeblich durch den unklaren Aufenthaltsstatus und "Ketten von sozialen Problemen" unterhalten werde. Eine nachhaltige Stabilisierung des Zustandsbilds sei in der gegenwärtigen Situation nicht möglich. Der Kontakt zur Familie sei für den Beschwerde- führer enorm wichtig, weshalb der Kontaktabbruch durch eine Haftstrafe mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Dekompensation führe. Sowohl die depressive Symptomatik als auch die Schmerzsymptomatik würden sich unter Haftbedingungen deutlich verschlechtern und es würde erneut eine Selbstgefährdung sowie insbesondere auch eine stationäre Behandlungs- bedürftigkeit eintreten. Betreffend die Behandlungsmöglichkeiten im Strafvollzug hielt Dr. C._____ fest, dass die Krankheit unter Haftbedingungen theoretisch unter fortlaufender ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in mindestens 14-tägigen Abständen weiter behandelt werden könne. Auch die pharmakologische Behandlung könne unter Haftbedingungen fortge- setzt werden. Es sei aber davon auszugehen, dass ein Kontaktabbruch zum Therapeuten und der Aufbau einer erneuten therapeutischen Bezie- hung zunächst eine Dekompensation des Zustandsbilds auslöse, was eine erneute Intensivierung des Behandlungssettings verursache. Um gesund- heitliche Schädigungen durch den Strafvollzug zu vermeiden oder herab- zusetzen, seien in Bezug auf die psychiatrischen Erkrankungen Si- - 11 - cherungsmassnahmen betreffend Selbstschädigung und Suizidpräven- tionsmassnahmen notwendig. 4.2. 4.2.1. Gestützt auf die Akten und insbesondere die Einschätzung des behandeln- den Psychiaters ist der Strafvollzug für den Beschwerdeführer zwar mit ei- nem gewissen Risiko verbunden, dass sich sein psychischer Zustand – auch aufgrund der Trennung von seiner Familie – verschlechtern könnte. Es ergeben sich jedoch keine Hinweise dafür, dass mit – wie von der Recht- sprechung gefordert – beträchtlicher Wahrscheinlichkeit das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet sein könnten, zumal sich sein Zustand nach Einschätzung von Dr. med. C._____ leichtgradig stabilisiert hat (Vollzugsakten, act. 58). An dieser Beurteilung ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass er insbesondere aufgrund seines bisher ungeklärten Aufent- haltsstatus in der Schweiz, welcher in einem engen Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung stehe, nicht hafterstehungsfähig sei (vgl. Beschwerde, S. 8 und 9; Eingabe vom 5. Januar 2024; Vollzugsakten, act. 58). Diese Belastungssituation hat sich mittlerweile insofern entspannt, als der Beschwerdeführer gemäss Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2023 in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau einbezogen wurde und per Verfügungsdatum als vorläufig aufgenommen gilt (Beilage zur Eingabe vom 5. Januar 2024). Er verfügt damit zwar nach wie vor nicht über einen stabilen Aufenthaltstitel, jedoch verbleiben zahlreiche vorläufig Aufgenom- mene tatsächlich dauerhaft in der Schweiz (vgl. PETER BOLZLI, in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 84 AIG). Deshalb hat der Beschwerdeführer wohl nicht zu befürchten, aus migra- tionsrechtlichen Gründen längerfristig von seiner Familie getrennt zu wer- den. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass gestützt auf seine neue aufenthaltsrechtliche Situation ein erneuter Aufschub des Strafvoll- zugs zu gewähren sei, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon aus- zugehen, dass sich dieser Umstand – nach Aussagen des Beschwerdefüh- rers und seiner behandelnden Ärzte – eher positiv auf den Gesundheitszu- stand auswirkt. 4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer die durch den Strafvollzug bevorstehende Trennung von seiner Familie und die damit verbundene psychische Belas- tung geltend macht, ist erneut festzuhalten, dass der Strafvollzug für die betroffene Person immer ein Übel bedeutet, das je nach persönlicher, psy- chischer und physischer Verfassung vom einen besser und vom anderen weniger gut ertragen wird (siehe vorne Erw. 3.2). Der Strafvollzug bedeutet für viele Menschen, die in dieser Zeit von ihren Angehörigen getrennt sind, - 12 - eine übermässige Belastung; Besonderheiten sind diesbezüglich beim Be- schwerdeführer nicht auszumachen. Sollte diese aussergewöhnliche Be- lastungssituation Auswirkungen auf die Gesundheit haben, müsste eine be- troffene Person im Strafvollzug zudem nicht auf eine medizinische bzw. psychologische Betreuung verzichten. Diese ist in den Vollzugsanstalten sichergestellt und hat den ausserhalb der Institutionen geltenden schwei- zerischen Standards zu entsprechen (ISABEL KRAMER/CORNELIA KOLLER, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, S. 83). In Bezug auf die vorbestehende psychische Belastung des Beschwerde- führers hält Dr. med. C._____ gemäss Bericht vom 6. März 2023 fest, dass eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers in einer fortlaufenden ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in mindestens 14-tägigen Abständen möglich sei. Zudem hatte die Vollzugs- anstalt gegenüber dem JVA vor Erlass des Vollzugsbefehls bestätigt, dass den gesundheitsbedingten Bedürfnissen des Beschwerdeführers auch im Haftregime Rechnung getragen werden könne (Vollzugsakten, act. 60). Auch die von Dr. med. C._____ als notwendig erachteten Präventions- massnahmen betreffend Suizid und Selbstgefährdung schliessen den Strafvollzug nicht aus. Es sind vielmehr von der Vollzugsanstalt die notwen- digen Massnahmen zu treffen, um die Gefahr der Selbstverletzung oder -tötung erheblich zu vermindern (siehe oben Erw. 3.2; KRAMER/KOLLER, a.a.O., S. 84). Die Gefängnisleitung ist zudem ver- pflichtet, in Absprache mit dem Gefängnisarzt, den Gesundheitszustand sämtlicher Insassen zu überwachen und unverzüglich die geeigneten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit zu ergreifen. Zudem besteht insbesondere bei psychischen Beschwerden die Möglichkeit einer ab- weichenden Vollzugsform in einer geeigneten Einrichtung (Art. 80 StGB). 4.2.3. Nach dem Gesagten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Gesund- heit oder das Leben des Beschwerdeführers durch den Antritt des Strafvoll- zugs mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet und er somit nicht hafterstehungsfähig wäre. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu bean- standen. 4.3. 4.3.1. Selbst wenn man gestützt auf die ärztlichen Berichte (siehe vorne Erw. 4.1) zum Ergebnis gelangen würde, es liege durch den Strafvollzug mit be- trächtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für das Leben oder die Gesund- heit des Beschwerdeführers vor, wäre eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen. Ausschlaggebend für den Ent- scheid über einen (weiteren) Strafaufschub ist neben den geltend gemach- - 13 - ten Aufschubgründen, der Art und Schwere der begangenen Tat sowie der Dauer der Strafe auch, ob es sich um ein einmaliges Gesuch handelt oder der Antrittstermin bereits aus den gleichen oder anderen Gründen verscho- ben wurde (siehe zum Ganzen vorne Erw. 3.2; KRAMER/KOLLER, a.a.O., S. 82). Der Aufschub des Straf- und Massnahmenvollzugs darf zudem nicht dazu führen, dass der Vollzug der Sanktion in Frage gestellt wird. So würde es dem staatlichen Strafanspruch zuwiderlaufen, den Strafantritt so in die Nähe des Zeitpunkts der Vollstreckungsverjährung zu legen, dass es die verurteilte Person in der Hand hätte, die Strafverbüssung durch blosses Nichterscheinen zum festgesetzten Antrittstermin oder kurzes Untertau- chen gänzlich zu vereiteln (KRAMER/KOLLER, a.a.O., S. 83). 4.3.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 10. Oktober 2019 zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 80 Tagen verurteilt. Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr verjähren nach Ablauf von fünf Jahren (vgl. Art. 99 Abs. 1 lit. e StGB). Ge- mäss Art. 100 StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Dies ist bei Strafbefehlen unter anderem der Fall, wenn auf ein Rechtsmittel verzichtet wird. In diesen Fällen tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt wurde (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat kein Rechtsmittel ergriffen, womit der Strafbefehl per 10. Oktober 2019 rechtskräftig wurde. Die Vollstreckungsverjährung tritt damit am 10. Okto- ber 2024 ein. Mit dem vom Beschwerdeführer erneut anbegehrten "vorläufigen" Strafauf- schub (Rechtsbegehren 2) wäre eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe vor dem 10. Oktober 2024 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr mög- lich. Selbst ein weiterer kurzer Strafaufschub würde den Strafantritt mittler- weile so nahe an die Vollstreckungsverjährung legen, dass sich der Be- schwerdeführer der Strafverbüssung entziehen könnte. Ein weiterer Straf- aufschub käme somit fast schon einem Verzicht auf die Vollstreckung gleich. Von einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe wäre jedoch nur abzu- sehen, wenn diese mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (KRAMER/KOLLER, a.a.O., S. 82). Aus den Akten ergeben sich weder Hinweise, dass dies vor- liegend der Fall wäre, noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend ge- macht. Einem erneuten Aufschub auf (faktisch) unbestimmte Zeit, verbunden mit dem Risiko, dass die Vollstreckungsverjährung eintritt, steht das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und der öf- fentlichen Ordnung und Sicherheit entgegen sowie das Gebot der Rechts- gleichheit und die Glaubwürdigkeit des Strafsystems. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend weder um ein erstes noch einmaliges Ersuchen um Auf- - 14 - schub des Strafvollzugs handelt. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer seit dem ersten Aufgebot zum Strafvollzug am 6. August 2020 wiederholt ein Strafaufschub gewährt. 4.3.3. Angesichts des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der auferleg- ten Strafe und der ärztlichen Einschätzungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sind die Anordnung des Strafantritts und der vor- instanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Insbesondere ist keine will- kürliche Würdigung der medizinischen Einschätzung der behandelnden Ärzte durch die Vorinstanzen zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Beur- teilung der Hafterstehungsfähigkeit für die Entscheidbehörde nicht bindend ist, sondern als Entscheidhilfe dient (Ziff. 3.4.2 Abs. 1 Richtlinie Hafterste- hungsfähigkeit). Bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, d.h. um eine Rechtsgüterabwägung, die nicht durch den Arzt, sondern durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat (Ziff. 2 Abs. 2 Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit). Die Kritik des Beschwer- deführers, die Vorinstanz sei von der ärztlichen Einschätzung abgewichen, verfängt deshalb nicht. 5. Insgesamt bringt der Beschwerdeführer nichts vor und ergeben sich aus den Akten und insbesondere aus medizinischen Berichten der behandeln- den Ärzte keine Hinweise, welche an der Hafterstehungsfähigkeit des Be- schwerdeführers Zweifel aufkommen liessen. Im Ergebnis ist der angefoch- tene Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Par- teikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer für das verwaltungsge- richtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Seline Borner, Rechtsanwältin, Solothurn, zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. - 15 - 2.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 30. Januar 2024 ihre Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Sie beantragt die Auszahlung von Fr. 1'414.25 (inkl. Auslagen und MWSt), was unter Berücksichtigung ihres Aufwandes und der Bedeutung des Falls angemessen erscheint. Der unentgeltlichen Rechtvertreterin ist die Entschädigung von Fr. 1'414.25 (inkl. Auslagen und MWSt) nach Rechtskraft zu Lasten der Obergerichtskasse auszurichten. 3. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der einstweilen vorzumerken- den Verfahrenskosten und zur Rückerstattung der Parteikosten an die Obergerichtskasse verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 260.00, gesamthaft Fr. 1'460.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Par- teikosten in Höhe von Fr. 1'414.25 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug Mitteilung an: den Regierungsrat - 16 - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Obergerichtskasse Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 1. Februar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Wittich