2. Die Verfahrenskosten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Kantons. 3. 3.1. Das Generalsekretariat des Departements Volkswirtschaft und Inneres wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Verwaltungsbeschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.00 zu ersetzen. 3.2. Der Regierungsrat wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Regierungsrat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat