Der Entschädigungsrahmen geht in Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert bis Fr. 50'000.00, von Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Der vorliegende Streitwert entspricht der gewährten Kreditausfallgarantie und beträgt Fr. 45'000.00. Angesichts dieses Streitwerts, eines unterdurchschnittlichen Aufwands (insbesondere: keine Verhandlung, keine zweite Rechtsschrift, Rechtsmittelverfahren, vorzeitiger Mandatsabbruch) sowie einer mittleren Schwierigkeit des Falls rechtfertigt sich eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 8a Abs. 2 AnwT). Sie wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).