III. 1. Die Beschwerdeführerin obsiegt. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat sie keine Verfahrenskosten zu tragen. Den Vorinstanzen werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Regierungsrat Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 lit. e VRPG).